Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB V). Zu den Heilmitteln gehören unter anderem
- Maßnahmen der Physikalischen Therapie
Die Gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen, institutionalisiert durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, hat die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zum 01.01.2021 grundlegend neu geregelt.
Die Heilmittelrichtlinie regelt die Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Wesentlicher Bestandteil der Heilmittelrichtlinie ist der Heilmittelkatalog. Er beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen (Diagnosengruppen) im Regelfall zu einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung führen.
Der Heilmittelkatalog (2021) führt direkt zu Verordnungsmöglichkeiten in der Physiotherapie
Vor der Verordnung mit Heilmitteln muss sich der Arzt unter Einbezug entsprechender Diagnostik vom Zustand des Patienten überzeugen und diesen Dokumentieren. Dies gilt auch für Folgeverordnungen .
Der Grundsatz der Wirtschaftllichkeit ist zu beachten. Deshalb gilt es, vor der Verordnung abzuwägen, ob z.B. durch Hilfsmittel, Arzneimittel oder eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten die Therapieziele qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden können. Ist dies nicht der Fall, sind Heilmittel verordnungsfähig.